1. Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu Grunde: sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
1.2. Abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote
2.1. Angebote erfolgen stets freibleibend in Bezug auf Preis und Lieferzeit.
2.2. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
2.3. Vorhergehende Angaben können sich bedingt verschieben, die Gewichte verstehen sich einschließlich Verpackung. Zumutbare, insbesondere konstruktions- und materialbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten.
3. Vertragsabschluss
3.1. Bestellungen sind verbindlich.
3.2. Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Bestätigung der Firma Rational Technische Lösungen GmbH (im Folgenden Rational TL genannt) oder Lieferung der Ware.
3.3. Sollte sich nach Auftragsbestätigung oder Auslieferung herausstellen, dass der Besteller zahlungsunfähig ist, Insolvenzantrag gestellt hat, oder die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, bzw. vollstreckbare Titel bestehen und zu erwarten steht, dass Zahlungen nicht erfolgen, ist die Firma Rational Technische Lösungen berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, zu kündigen bzw. zurückzutreten unter Aufrechterhaltung eines etwaigen Schadensersatzanspruches.
3.4. Soweit der Besteller in Bezug auf Schadensersatzforderungen ersparten Aufwendungen der Rational TL geltend machen möchte, ist er hierfür in der Beweispflicht.
4. Lieferzeit
4.1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
4.2. Lieferzeiten werden so festgelegt, dass sie bei unverzüglicher technischer Freigabe durch den Kunden eingehalten werden können und verlängern sich bei späterer Freigabe entsprechend.
4.3. Bei Lieferzeiten nach Tagen oder Wochen, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware die Fabrik/das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeiten die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
4.4. Sofern Rational TL vorzeitig zur Auslieferung bereit ist, ist Rational TL berechtigt, die Lieferbereitschaft anzuzeigen und unverzüglich auszuliefern. Der Kunde ist zur Annahme verpflichtet.
4.5. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Auftragnehmer/Verkäufer trotz der nach dem Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob in der Fabrik des Auftragsnehmers/Verkäufers oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Auftragnehmer/Verkäufer wird dem Besteller/Käufer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
4.6. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, ist die Rational TL berechtigt die Lieferfrist angemessen zu verlängern.
5. Preis
5.1. Die Preise des Auftragnehmers/Verkäufers sind ab Lager bzw. Fabrik ausschließlich Verpackung, Montage, Versicherung und Umsatzsteuer.
5.2. Verändern sich die wesentlichen Preisfaktoren des Vertragsgegenstands (insbesondere Rohstoffe, Zukaufteile) um mehr als 5% innerhalb der ersten 4 Monate des Vertragsverhältnisses, verpflichten sich die Parteien, sich auf einen angemessenen Vertragspreis zu einigen. Sofern sich die Parteien nicht einigen können, soll die Schiedsstelle der bei der Rational TL ansässigen IHK, über eine angemessene Erhöhung entscheiden.
5.3. Bei Abnahmeverweigerung ist der Auftragnehmer/Verkäufer berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
5.4. Wird ein Auftrag vom Besteller storniert, so muss dieser an die Rational TL unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens eine Entschädigung von 25 Prozent des Nettoauftragswertes bezahlen, es sei denn, der Besteller/Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach.
5.5. Wird ein Auftrag erst nach Fertigstellung storniert oder eine Lieferung nicht abgenommen, ist der volle Kaufpreis zu bezahlen. Bei anteiliger Fertigstellung ist der anteilige Kaufpreis nebst Vertragsstrafe aus 5.4. bis zu einer Maximalsumme von 100% des Kaufpreises zu entrichten unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens.
5.6. Im Übrigen treten die Folgen des Annahmeverzuges ein.
6. Zahlung, Fälligkeit, Skonto
6.1. Die Zahlungen haben, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind per Banküberweisung zu erfolgen. Die Kosten sind vom Kunden zu tragen.
6.2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basis-Zinssatz erhoben.
6.3. Wurde dem Besteller schriftlich eine ratenweise Zahlung des Kaufpreises zugesagt, so wird dennoch der Gesamtkaufpreis fällig, wenn der Besteller/Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.
6.4. Alle Zahlungen haben an die Firma Rational TL unmittelbar zu erfolgen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen seitens des Bestellers/Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
6.5. Ein Skonto bedarf immer einer schriftlichen Vereinbarung in den Vertragsdokumenten.
7. Montage
7.1. Bei Montage durch Monteure des Auftragnehmers/Verkäufer gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers/Käufers. Etwa benötigte Hilfskräfte stellt der Besteller/Käufer kostenlos.
7.2. Die Kosten regeln sich nach den Serviceleistungssätzen der Rational TL.
7.3. Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der Kostenvoranschlag alle in Artikel 7 Nr. 1 aufgeführten Einzelposten. Verlängert sich jedoch die Dauer der Montage aus irgendeinem Umstand, den der Besteller/Käufer oder einer seiner Lieferanten, zu vertreten hat, so werden die Wartezeit, die zusätzliche Arbeitszeit, die gesamten Aufenthaltskosten sowie die zusätzlichen Reisekosten des Montagepersonals gesondert in Rechnung gestellt.
8. Gefahrenübergang, Versand und Fracht
8.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab dem Lager/ der Fabrik des Auftragnehmers/Verkäufers.
8.2. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an die den Transport führende Person auf den Besteller/Käufer über, d.h. vor Beginn des Auf- oder Verladevorganges. Bei An-bzw. Rücklieferung von Ware zur Fabrik/zum Lager des Auftragnehmers/Verkäufers geht die Gefahr erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Auftragnehmer/Verkäufers auf diesen über, d.h. erst nach Beendigung des Ab- bzw. Verladevorganges.
8.3. Punkt 8.2. gilt unabhängig davon, ob die Montage durch Rational TL erfolgt oder nicht, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
8.4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer/Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller/Käufer über.
8.5. Für in Verlust geratene Ware wird kein Ersatz geleistet. Für etwa auf dem Transport entstandenen Bruch, Diebstahl usw. übernimmt der Auftragnehmer/Verkäufer keine Haftung. Etwaige Schäden sind bei Empfang schriftlich durch den Empfänger gegenüber dem Versandbeauftragten festzustellen und nachzuweisen, damit dieser zur Deckung des Schadens herangezogen werden kann.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer/Verkäufer und dem Besteller/Käufer Eigentum des Auftragnehmers/Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Vertragspreises beim Auftragnehmer/Verkäufer.
9.2. Der Besteller/Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware zu sichern.
9.3. Die Forderung des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an den Auftragnehmer/Verkäufer ab. Der Auftragnehmer/Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Auftragnehmers/Verkäufers ist der Besteller/Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer/Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers/Verkäufers hat der Besteller/Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Auftragnehmer/Verkäufer zu machen und den Empfängern des Vertragsgegenstandes die Abtretung mitzuteilen.
9.4. Soweit der Besteller/Käufer eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware vornimmt ist eine Haftung und/oder Gewährleistung auf das Endprodukt durch den Auftragnehmer/Verkäufer ausgeschlossen.
9.5. Die Gewährleistung auf den Vertragsgegenstand ist bei der Ver- oder Bearbeitung ausgeschlossen, außer der Käufer/Besteller kann nachweisen, dass der Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers/Verkäufers fällt.
9.6. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer/Verkäufer gehörenden Waren steht diesem der dabei entstehende Miteigentumsanteil an den neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller/Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller/Käufer dem Auftragnehmer/Verkäufer im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer/Verkäufer verwahrt.
9.7. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
9.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller/Käufer den Auftragnehmer/Verkäufer unverzüglich unter Übergabe aller für eine gerichtliche Geltendmachung notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9. Der Auftragnehmer/Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
10. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
10.1. Die Frist für die Mängelhaftung beträgt ein Jahr.
10.2. Sie beginnt mit der Auslieferung und Übergabe der Ware an den Besteller/Käufer.
10.3. Ist der Liefergegenstand nachweislich mangelhaft oder wird er innerhalb eines Jahres nachweislich durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so werden wir (Rational TL) nach unserer Wahl ersatzliefern oder nachbessern.
10.4. Die Feststellung solcher Mängel muss der Auftragnehmer/Verkäufer unverzüglich mitteilen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb von 5 Werktagen.
10.5. Lässt der Auftragnehmer/Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet zu haben oder Mängel beseitigt zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller/Käufer nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
10.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Wartung und Lagerung auftreten.
10.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, in Ergänzung zu 10.6, Schäden infolge natürlicher Abnutzung, von Kavitationseffekten an medienberührenden Bauteilen und Maschinenkomponenten, Verwendung ungeeigneter Chemikalien sowie übermäßige Beanspruchung.
10.8. Werden während der Mängelhaftung an den von der Firma Rational TL gelieferten Vertragsgegenständen ohne deren Einverständnis Reparaturarbeiten oder sonstige Veränderung und/oder Be-/Verarbeitungen durch den Besteller/Käufer oder Dritte ausgeführt, so erlischt die Mängelhaftung.
10.9. Die Haftung für Pflichtverletzungen der Rational TL einschließlich ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen, es sei denn, es wurde ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
10.10. Für grobe Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung darüber hinaus auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.11. Die Haftung ist der Höhe nach auf den jeweiligen Vertragswert beschränkt.
10.12. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers/Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. 10.b) Leistungsverweigerungs- Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht Der Besteller/Käufer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Zahlungen oder Annahmen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Auftragnehmer/Verkäufer anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
11. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung
11.1. Wenn der Auftragnehmer/Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob in der Fabrik des Auftragnehmers/Verkäufers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörung, behördlichen Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistungsmöglichkeit unmöglich, so wird der Auftragnehmer/Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei.
11.2. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Auftragnehmer/Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei.
11.3. Verlängert sich in oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer/Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers.
11.4. Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch der Auftragnehmer/Verkäufer nur berufen, wenn er den Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigt, spätestens innerhalb von 10 Werktagen. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte in Rostock.
12.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers, 18198 Stäbelow.
13. Wirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen anfechtbar oder nichtig sein bzw. werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Stand: 05/2021
1. Maßgebende Bedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RATIONAL Technische Lösungen GmbH (im Folgenden: „Besteller“) mit Geschäftspartnern, Lieferanten und Dienstleistern (im Folgenden: „Lieferant“) im Hinblick auf Bestellungen und Verträge sowie Lieferungen und/oder Dienstleistungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und uns als Besteller richten sich ausschließlich nach diesen AEB. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Lieferanten gelten nur insoweit, als der Besteller ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorliegenden AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Vertragsschluss und Preis
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind nur bindend, sofern wir diese durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Die in unserer Bestellung genannten Preise sind verbindlich. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind alle Preise netto Fixpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Lieferung oder Leistung erfolgt frei von allen Nebenkosten. Fracht-, Verpackungs- und sonstige Kosten werden von uns nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Werden in unserer Bestellung Preise nicht genannt, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn die in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugebenden Preise von uns schriftlich angenommen worden sind.
3. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen bei 3 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Warenlieferung bzw. ordnungsgemäßer Leistungserbringung sowie Erhalt einer Rechnung, die den Anforderungen von Ziffer 4 genügt, zu leisten. Hier eingeschlossen ist auch das Vorliegen sämtlicher zugehöriger Dokumentationen. Anzahlungen leisten wir nur nach besonderer Vereinbarung. Voraussetzung hierfür ist eine einwandfreie Besicherung unserer Anzahlung. Bei fehlerhafter Lieferung bzw. Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Der Lieferant darf nur mit von uns unbestrittenen und mit rechtskräftig titulierten Forderungen aufrechnen.
4. Rechnungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen nach ordnungsgemäßer Lieferung bzw. Leistungserbringung in prüfbarer, einfacher Ausfertigung unter Angabe der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und für jede Bestellung gesondert aufzustellen. Zusätzlich haben die Rechnungen die Bestellnummer, das Bestelldatum und die Material-Ident-Nummern zu enthalten. Wir sind nicht verpflichtet, Rechnungen zu akzeptieren, die diesen Vorschriften nicht entsprechen. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Tag des ordnungsgemäßen Eingangs der Rechnungen.
5. Lieferscheine
Lieferscheine sind uns in kopierfähiger Qualität, versehen mit Bestell- und Material-Ident-Nummer, genauer Warenbezeichnung, Kollizahl, Brutto- und Nettogewicht sowie Abgangsdatum mit jeder Lieferung zuzusenden.
6. Versandvorschriften
Sofern in unserer Bestellung nichts anderes festgelegt ist, gilt Folgendes: a) Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt der Lieferant die Verpflichtung, den frachtgünstigsten Weg zu wählen und die richtige Frachtbriefdeklaration vorzunehmen. b) Bei Transporten per Straße muss die Anlieferung Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr erfolgen. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Annahme. c) Die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe der Sendungen hat sich der Lieferant oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle bestätigen zu lassen. d) Kosten und Schäden, die schuldhaft durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung und/oder unsachgemäße Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. e) Rückgabepflicht für Verpackungsmittel ist unbedingt in den Lieferpapieren zu vermerken. Die Berechnung von Pfandgebühren für die Verpackung ist für uns nicht verbindlich. f) Die Kosten einer etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Lieferanten.
7. Lieferung und Lieferfristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Bestellers abzuwickeln. Der Lieferant steht für die Beschaffung der bestellten Lieferungen und Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos). Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren, falls erkennbar werden sollte, dass eine vereinbarte Lieferung oder Leistung durch den Lieferanten nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Im Falle eines Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Ferner verpflichtet sich der Lieferant bei verspäteter Leistungserbringung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme je Werktag ab Verzugsbeginn zu zahlen, insgesamt aber höchstens 5 % der Nettoauftragssumme. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann der Besteller bis zur Schlusszahlung geltend machen. Bestellungen sind in einer Lieferung zu erbringen. Unvermeidliche Teillieferungen und die Endlieferung sind auf Versandanzeigen und Lieferscheinen als solche zu kennzeichnen. Eine vorzeitige Lieferung ist nur bei vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns gegen Berechnung der Lagerkosten gestattet. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Wir sind berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes beim Lieferanten zu überwachen. Die vertraglichen Pflichten des Lieferanten werden dadurch nicht berührt.
8. Gefahrübergang und Eigentumsübertragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache oder Leistung geht mit der Übergabe am Erfüllungsort oder, falls eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, mit der Abnahme der Sache oder Leistung auf den Besteller über. Der Eigentumsübergang an den vom Lieferanten gelieferten Waren auf den Besteller erfolgt vorbehaltlos mit deren Anlieferung und ohne Rücksicht darauf, ob der Preis bezahlt wurde oder nicht. Nimmt der Besteller jedoch im Einzelfall ein Angebot zur Eigentumsübertragung an, das von der Zahlung eines Preises abhängig ist, so gilt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur insoweit, als er sich auf die Zahlungspflicht des Bestellers für die jeweiligen unter Eigentums-vorbehalt stehenden Produkte bezieht. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind nur wirksam, wenn der Besteller ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine Zustimmung erfolgt nur für den einfachen Eigentumsvorbehalt, jeder verlängerte oder erweiterte Eigentums-vorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
9. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung oder Leistung haben wir – sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden – dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
10. Mängelhaftung und Schadensersatz
Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, stehen uns die gesetzlich vorgesehenen Rechte uneingeschränkt zu. Uns stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung (Neuleistung) steht in jedem Falle dem Besteller zu. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt (§ 440 S. 1 BGB). Neben dem Recht auf Nacherfüllung stehen dem Besteller außerdem die gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüche ungemindert zu. Insbesondere ist der Lieferant bei einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Darunter fallen ausdrücklich auch Mangel- und Mangelfolgeschäden. Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahme von Neuem.
11. Unwirksamkeit von Vertragsteilen
Die Unwirksamkeit oder die Nichtigkeit einzelner Vertragsteile machen nicht den gesamten Vertrag unwirksam. Vielmehr bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen in vollem Umfang wirksam, ohne dass der Lieferant wegen der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Vertragsteile vom Vertrag zurücktreten könnte.
12. Schutzrechte, Modelle, Zeichnungen
Sämtliche von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Konstruktionen und Verfahren sind geheim zu halten und dürfen von dem Empfänger weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zur Benutzung überlassen bzw. zugänglich gemacht werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Nach Erledigung des Auftrags sind alle erhaltenen Zeichnungen und Skizzen sofort an uns zurückzusenden. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Dieser Freistellungsanspruch bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt-werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
13. Regelkonformität, Sicherheitsvorschriften
Der Lieferant übernimmt die volle Gewähr dafür, dass bei der Herstellung der gelieferten Ware alle in Frage kommenden gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Vorschriften eingehalten worden sind und haftet allein für alle durch Verstoß gegen diese Vorschriften entstehenden Folgen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den zwischen Besteller und Lieferant geschlossenen Verträgen, auch über deren Zustandekommen und Gültigkeit, sind die Gerichte in Rostock zuständig. Der Besteller ist nach seiner Wahl jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für diese AEB und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand 11/2020